Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 4 Berechtigung zum Vorbereitungsdienst

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/4#abs-1 (1) Zum Vorbereitungsdienst ist berechtigt, wer

1. die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach § 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungs­ordnung I bestanden hat,

2. einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit und einen akkreditierten Masterstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit mit dem Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt absolviert hat, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungs­wissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen beträgt sowie die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind, oder

3. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit und einem allgemeinbildenden gymnasialen Zweitfach an einer Universität mit dem Abschluss „Master of Science“ absolviert hat.

Sofern im Fall von Satz 1 Nummer 3 eine gültige Akkreditierung nicht bescheinigt ist, kann im Einzelfall die Schulaufsichtsbehörde eine Zulassung erteilen, wenn die vermittelten Studieninhalte den fachlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes genügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/4#abs-2 (2) Daneben kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden,

1. wer ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss erfolgreich ab­geschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens

a)

zwei Fächern,

b)

einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach,

c)

zwei beruflichen Fachrichtungen oder

d)

einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen

zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht, oder

2. für das Lehramt an Oberschulen und das Lehramt an Gymnasien, wer einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Allgemeinbildende Schulen Doppelfach Kunst an einer Kunsthochschule oder Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik mit dem Abschluss „Master of Education“ absolviert hat,

wenn bei einem vorhandenen Ausbildungsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz 1 für das jeweilige Lehramt in den jeweiligen Fächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen nicht zur Verfügung steht. Für das Lehramt an Grundschulen gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst. Für das Lehramt Sonderpädagogik gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach der Oberschule oder die Grundschuldidaktik und einen Förderschwerpunkt umfasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/4#abs-3 (3) Eine in einem anderen Bundesland bestandene lehramtsbezogene Hochschulabschlussprüfung oder Erste Staatsprüfung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach Inhalt und Umfang den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt entspricht.

§ 3 § 5